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Neue Nachweispflichten bei Lieferungen ins Ausland

18. Januar 2012

Umsatzsteuerrechtliche Nachweispflichten bei Lieferungen ins Ausland

Liefert ein deutscher Unternehmer Gegenstände in das EU-Ausland (= innergemeinschaftliche Lieferungen) oder in Drittländer (= Ausfuhrlieferungen), sind diese Lieferungen in Deutschland umsatzsteuerfrei, wenn der Gegenstand der Lieferung in das Ausland gelangt und der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erwirbt. Diese und weitere Voraussetzungen müssen vom deutschen Unternehmer gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden, damit die Umsatzsteuerbefreiungen nach §§ 6, 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch genommen werden können. Welche Nachweispflichten der Unternehmer konkret zu erfüllen hat, ist in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt. 

Strengere Anforderungen an die Nachweispflichten ab dem 1. Januar 2012

Am 25. November 2011 hat der Bundesrat weitreichenden Änderungen im Bereich der UStDV zu den vom deutschen Unternehmer zu erbringenden Nachweispflichten zugestimmt, die mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten sind.

Bei Ausfuhrlieferungen wurden die Nachweispflichten an die seit dem 1. Juli 2009 bestehende zollrechtliche Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (sog. ATLAS-Ausfuhr) angepasst. Zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen ist daher zukünftig grundsätzlich erforderlich, dass der liefernde Unternehmer über einen elektronischen Ausgangsvermerk nach dem ATLAS-Verfahren verfügt. Nimmt der Unternehmer nicht am ATLAS-Verfahren teil, kann er den Nachweis wie bisher durch eine Ausfuhrbescheinigung der zuständigen Zollstelle erbringen.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden die bislang geltenden „Soll-Anforderungen“ der UStDV zu den Nachweispflichten in verpflichtende Regelungen umgewandelt. Dies hat zur Folge, dass die Finanzverwaltung zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung zukünftig keine anderen Nachweise anerkennt, als die in der UStDV genannten. Der Unternehmer hat zukünftig neben einem Rechnungsdoppel eine sog. Gelangensbestätigung vorzulegen, die u.a. Angaben zum Abnehmer und zum Gegenstand der Lieferung enthalten muss.

Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 9. Dezember 2011 den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, in dem weitere Einzelheiten zu den Nachweispflichten geregelt werden. Dieses Schreiben enthält als Anlage auch das Muster einer Gelangensbestätigung. Der Entwurf des BMF-Schreibens ist an die Wirtschaftsverbände zur Stellungnahme bis zum 13. Januar 2012 weitergeleitet worden. Es bleibt zu hoffen, dass das endgültige BMF-Schreiben kurzfristig verabschiedet wird, damit sich die betroffenen Unternehmer auf die neuen Anforderungen der Finanzverwaltung bei Lieferungen ins Ausland einstellen können.

Nichtbeanstandungsregelung

Die Neuregelungen sind grundsätzlich ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. Allerdings hat die Finanzverwaltung - wohl auch vor dem Hintergrund der noch nicht vorliegenden endgültigen Fassung des vorgenannten BMF-Schreibens - eine Nichtbeanstandungsregelung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2012 aufgenommen, nach der es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet wird, wenn für Lieferungen in diesem Zeitraum noch die bislang geltenden Nachweise erbracht werden. Für ab dem 1. April 2012 erbrachte Lieferungen ins Ausland muss jedoch zwingend die Neuregelungen beachtet werden, um die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferungen sicherzustellen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen wurde die Nichtbeanstandungsregelung durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 verlängert. Für Ausfuhrlieferungen bleibt es indes beim 31. März 2012.

Betroffene Unternehmer und Handlungsbedarf

Von den Neuregelungen sind sämtliche in Deutschland ansässigen Unternehmer betroffen, die Lieferungen in das EU-Ausland oder in Drittstaaten erbringen.

Um die Umsatzsteuerfreiheit dieser Lieferungen nicht zu gefährden, sollte die Zeit bis zum 31. März 2012  bzw. 30. Juni 2012 genutzt werden, um sich mit den neuen Anforderungen der Finanzverwaltung vertraut zu machen und die Buchhaltung darauf einzustellen.

Darüber hinaus erscheint es bei Lieferungen in Drittländer ratsam, auf das elektronische ATLAS-Verfahren umzustellen, sofern dies bislang noch nicht geschehen ist. Eine Verpflichtung hierzu besteht zwar auf zollrechtlicher Grundlage bereits seit dem 1. Juli 2009, jedoch ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung zukünftig verstärkt auf eine Umstellung drängen wird, da die neuen umsatzsteuerlichen Nachweispflichten explizit an einen entsprechenden elektronischen Ausgangsvermerk nach dem ATLAS-Verfahren geknüpft werden.

 

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