Veröffentlichungen
Social Media für Banken - Haftung für nutzergenerierte Inhalte
26. Januar 2012
Kaum ein Unternehmen kann es sich heute noch leisten, auf den Einsatz von Social Media Channels zu Marketingzwecken zu verzichten. Der Trend ist inzwischen auch im Bankensektor angekommen: im November 2011 wurde eine deutsche Bank im Rahmen der Euro Finance Week mit dem Innovationspreis 2011 in der Kategorie „Soziale Netzwerke“ im Internet ausgezeichnet.
Doch Social Media Channels allein mit selbst produzierten Inhalten zu füllen ist viel Arbeit und wird schnell eine langweilige Veranstaltung - denn die Nutzer wissen inzwischen sehr gut zwischen reiner Werbeplattform und echtem Nutzerforum zu unterscheiden. Immer mehr Unternehmen setzen daher auf nutzergenerierte Inhalte - sei es als Online-Plattform, in dem Kunden einfach ihre Meinung zu einem Produkt loswerden können, als Support-Forum, in dem Kunden anderen Kunden helfen oder als Community, in welcher Kunden Informationen und Tipps rund um ein Produkt austauschen können.
Laden dann Nutzer auf eine solche Plattform Inhalte hoch, welche die Rechte von Dritten verletzen, stellt sich die Frage, ob das Unternehmen als Anbieter der Plattform für diese Inhalte haftet. Dass es sich dabei nicht um eine rein theoretische Frage handelt, zeigt sich immer wieder. So wurde unlängst die Kreativität der Teilnehmer an einem von einer Bank veranstalteten Gewinnspiel zum Problem: die Bank hatte geplant, von Teilnehmern erstellte Videos auf einer Website zu veröffentlichen, konnte dies aber in zahlreichen Fällen nicht tun, da viele Teilnehmer in den Filmen urheberrechtlich geschütztes Liedgut zum Besten gaben.
Urteil des Bundesgerichtshofs zur Haftung von Plattformbetreibern Direkte Beteiligung von Mitarbeitern
Der Bundesgerichtshof hat vor nicht allzu langer Zeit bestätigt, dass eine Haftung des Plattformbetreibers für fremde Inhalte bestehen kann und zwar auch dann, wenn die Inhalte erkennbar von den Nutzern einer Plattform stammen. Was war passiert?
Der Betreiber der Rezeptplattform „chefkoch.de“ bot seinen Nutzern die Möglichkeit, neben Rezepten auch Fotos der fertigen Gerichte hochzuladen. Mehrer Nutzer illustrierten daraufhin ihre Gerichte mit Fotos, welche sie von der Website „www.marions-kochbuch.de“ kopiert hatten. Eine Zustimmung des Rechteinhabers des Fotos lag nicht vor.
Der Betreiber der Website „www.marions-kochbuch.de“ machte daraufhin Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber von „chefkoch.de“ geltend - und der BGH bestätigte diese Ansprüche. Was hatte der Betreiber von „chefkoch.de“ falsch gemacht?
Zwar hätte der Betreiber von „chefkoch.de“ nur eingeschränkt gehaftet - insbesondere nicht auf Schadensersatz -, wenn es sich bei den Rezeptfotos um fremde Inhalte gehandelt hätte. Allerdings hat der Betreiber sich die Inhalte nach Auffassung der Karlsruher Richter zu Eigen gemacht: erstens wurden die Bilder mit dem Logo des Rezeptportals versehen. Zweitens wies der Betreiber darauf hin, dass die Inhalte vor ihrer Freischaltung durch eine Redaktion überprüft würden. Und schließlich wurden die Bilder laut AGB des Betreibers auch Dritten zur kommerziellen Nutzung angeboten. Damit sind die Inhalte als eigene Inhalte zu betrachten, was insbesondere dazu führt, dass Haftungsbeschränkungen für fremde Inhalte nicht greifen.
Was tun?
Wer als Unternehmen User Generated Content für sich nutzen will, sollte vermeiden, sich diesen zu Eigen zu machen, um die Haftungsbeschränkungen in Anspruch nehmen zu können, die für fremde Inhalte greifen:
- Wenn fremde Inhalte auf die eigene Plattform übernommen werden, sollte immer deutlich bleiben, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Eine grafische und textliche Einbindung in ein eigenes Angebot erhöht das Risiko einer Haftung dafür als eigene Inhalte.
- Grundsätzlich besteht keine Pflicht, fremde Inhalte präventiv auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Wird aber auf eine solche Prüfung in Allgemeinen Nutzungsbedingungen hingewiesen, sollte sie auch tatsächlich und lückenlos durchgeführt werden.
- Immer dann, wenn Inhalte wirtschaftlich verwertet werden, indem sie Dritten zur kommerziellen Nutzung angeboten werden, steigt das Risiko eines Sich-zu-Eigen-Machens.
Ist es erst einmal zu einer Rechtsverletzung gekommen, sollte schnell reagiert werden, um weitere Kosten und eine gerichtliche Inanspruchnahme zu vermeiden. Spätestens bei der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung infolge einer Abmahnung sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden – denn wer hier unbedacht reagiert, kann das Risiko weiterer Schäden leicht vergrößern.
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