Veröffentlichungen
Neues Geldwäscherecht - eine erhebliche Herausforderung für den Prepaid-Markt!
26. Januar 2012
Am 29. Dezember 2011 sind die teilweise gravierenden Änderungen des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten.
Bereits im August 2011 hatten wir über das laufende Gesetzgebungsverfahren zum sogenannten Geldwäschepräventionsgesetz berichtet. Dieses Verfahren hat nach zahlreichen und intensiven Debatten insbesondere in den Ausschüssen und einer großen Vielzahl von Änderungsanträgen im Dezember 2011 seinen Abschluss gefunden. Auf die neue Rechtslage müssen sich die Herausgeber von Prepaidkarten und andere E-Geld-Emittenten umgehend einstellen; das neue Recht gilt ab sofort.
Vorgeschichte: Umsetzungsgesetz zur zweiten E-Geld-Richtlinie
Angefangen hatte der Umbruch für die Prepaidkarten-Industrie im Mai 2011 mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten E-Geld-Richtlinie. Nach diesem Gesetz wurden die Vorschriften zur Geldwäscheprävention für E-Geld-Institute und für deren E-Geld-Agenten (d. h. insbesondere für Einzelhandelsgeschäfte oder Tankstellen, die den Vertrieb übernahmen) erheblich verschärft.
Diese Verschärfungen galten zunächst nicht für Kreditinstitute, die E-Geld emittierten und auch nicht für deren Vertriebsstellen. Das Geldwäschepräventionsgesetz versucht nun, alle E-Geld-Emittenten (ob E-Geld-Institut oder Kreditinstitut) und deren Vertriebsstellen gleichzuschalten, indem zunächst alle den im Geldwäschegesetz geregelten Sorgfaltspflichten unterworfen werden.
Alle Emittenten und Agenten gleich - vier verschiedene Kategorien der E-Geld-Träger
Vielmehr unterscheidet der Gesetzgeber nun zwischen vier verschiedenen Kategorien von E-Geld: (i) Nicht wieder aufladbare E-Geld-Träger bei Guthaben von 100 Euro oder weniger je E-Geld-Inhaber, (ii) wieder aufladbare E-Geld-Träger bei Guthaben von 100 Euro pro Monat oder weniger je E-Geld-Inhaber, (iii) E-Geld-Träger mit einem (von der BaFin festgestellten) geringen Risiko und (iv) sonstige E-Geld-Träger.
Zwei E-Geld-Träger-Typen mit 100 Euro-Schwelle
Sowohl die nicht wieder aufladbaren als auch die wieder aufladbaren E-Geld-Träger, soweit sie nicht über 100 Euro je Monat aufgeladen werden können, sind im Grundsatz von den Identifizierungspflichten (Aufzeichnung der persönlichen Daten und Prüfung mittels eines amtlichen Dokumentes) freigestellt.
Die Anforderungen an den Emittenten sind ganz erheblich: Der Emittent hat sicher zu stellen, dass die für einen Kalendermonat geltende Schwelle nicht überschritten wird, das ausgegebene E-Geld nicht mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten gepoolt und damit technisch verbunden werden kann und sich beim Rücktausch gegen Bargeld dieser nur auf einen Wert von 20 Euro oder weniger bezieht. Bei wieder aufladbaren E-Geld-Trägern hat der Emittent zudem (technisch) sicher zu stellen, dass der 100 Euro Betrag monatlich nicht überschritten werden kann. Dieselben Pflichten treffen den zwecks Vertriebs eingeschalteten E-Geld-Agenten; dieser muss in der Praxis den Emittenten vertraglich verpflichten, diese Sicherungsmaßnahmen einzubauen.
Hier sind vom Emittenten umfassende Maßnahmen zu gewährleisten. Allerdings ist die Interpretation des Gesetzes, insbesondere der Begriff „sicher stellen“ noch auslegungsbedürftig und die Gesetzesmaterialien sind nur beschränkt hilfreich.
Über die 100 Euro Schwelle hinaus - E-Geld-Träger mit geringem Risiko
Für Prepaidkarten und sonstige E-Geld-Träger, die über 100 Euro hinausgehend eine einmalige oder mehrmalige Aufladung gestatten, ist im Grundsatz die Identifizierung des Kunden vor der Ausgabe des E-Geldes an den Kunden erforderlich. Die BaFin kann aber dem Emittenten die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten gestatten, wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen besteht.
Hier wird sich noch eine Verwaltungsübung zur Auslegung des Begriffs „geringes Risiko“ herausbilden müssen. Dies erfordert - das zeigt der Verweis des Gesetzes - ein internes Kontrollsystem und ein angemessenes Risikomanagement - wie es Banken aber bisher schon betrieben haben. Die Auslegung könnte sich zudem an der bisherigen Vorschrift des § 25d Abs. 1 Nr. 1 KWG (150 Euro- und 2.500 Euro-Schwelle), die jetzt aufgehoben wurde, anlehnen; immerhin beruhte diese Vorschrift auf der Definition des geringen Risikos durch die EU-Geldwäscherichtlinie.
Ebenso auslegungsbedürftig ist der Begriff der vereinfachten Sorgfaltspflichten, die eine Vereinfachung der Identitätsprüfung zulassen. Hier mag der Schlüssel zu einer einfachen und für die Industrie verträglichen Handhabung der neuen Vorschriften liegen. Die BaFin hat hier de facto die Auslegungshoheit.
Sonstige E-Geld-Träger
Für alle sonstigen E-Geld-Träger sind alle Identifizierungs-, Überwachungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes unabhängig von einer betraglichen Schwelle zu erfüllen. Dies gilt also selbst bei einem Aufladen von 10 Cents auf einen E-Geld-Träger, wenn der Emittent die Einhaltung der 100 Euro-Schwelle nicht (technisch) sicherstellen kann.
Diese Pflichten treffen sowohl den Emittenten wie auch den E-Geld-Agenten (Einzelhandel, Tankstellen etc.). Der Gesetzgeber weist in der Gesetzesbegründung zurecht darauf hin, dass der E-Geld-Agent sich im Rahmen eines (Reverse) Outsourcing des Emittenten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bedienen kann.
Kein Geldwäschebeauftragter
Hier hat sich die Industrie mit Erfolg dem ursprünglichen Ansinnen des Gesetzgebers widersetzt. E-Geld-Vertriebsstellen müssen keinen Geldwäschebeauftragten einsetzen.
Praxishinweis für die Beratung
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Herausgeber von Prepaidkarten und andere E-Geld-Emittenten müssen ihre gegenwärtigen Produkte und vor allem auch den Vertrieb ihrer Produkte dahingehend überprüfen, ob diese mit den neuen Geldwäscheregeln übereinstimmen.
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Dabei gilt es, die verschiedenen Möglichkeiten, die der neue rechtliche Rahmen bietet, sinnvoll auszuloten.
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