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Nicht nur für Venture Capital Geber: Die Mitarbeiterbeteiligung in der GmbH - Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte
26. Januar 2012
In der AG bereits seit langem als Incentivierungsinstrument etabliert, gewinnt die Mitarbeiterbeteiligung seit einigen Jahren nun auch in der GmbH stetig an Bedeutung. Durch eine Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen sollen Anreize insbesondere für Führungskräfte zu einem produktiveren Handeln und Arbeiten gesetzt werden. Bei mittelständischen Unternehmen, häufig GmbHs, kommt dem Instrument der Mitarbeiterbeteiligung allerdings noch eine viel gewichtigere Rolle zu. Insbesondere in finanziellen Krisenzeiten können Mitarbeiterbeteiligungen als liquiditätsverbessernde Sanierungsmaßnahme eingesetzt werden. Erfolgs- oder Kapitalbeteiligungen treten an die Stelle eines Lohnbestandteils, das Kapital des Unternehmens wird geschont und im Ergebnis werden Arbeitsplätze gesichert. Die Beteiligung von Mitarbeitern an einer GmbH ist dabei auf verschiedenste Weise möglich.
1. Gesellschaftsrechtliche Aspekte
Direkte Beteiligung von Mitarbeitern
Die direkte Beteiligung von Mitarbeitern an einer GmbH erfolgt regelmäßig entweder durch
oder durch
In der Praxis dürfte sich eine direkte Beteiligung von Mitarbeitern für das Unternehmen allerdings gleich aus mehreren Gründen nicht als sinnvoll erweisen. Zunächst ist zu beachten, dass die Mitarbeiter durch die direkte Beteiligung zu Mitgesellschaftern in dem Unternehmen werden, das sie beschäftigt. Nach Kündigung des Anstellungsverhältnisses würden die Mitarbeiter also weiterhin als Gesellschafter bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verbleiben, was gesellschaftsintern zu unvorhersehbaren Friktionen führen kann. Ein weiterer Nachteil ist das notarielle Beurkundungserfordernis im Zusammenhang mit der Abtretung bzw. Übernahme von Gesellschaftsanteilen, das diese Art der Beteiligung verhältnismäßig kostspielig macht. Umgehungsmöglichkeiten wie beispielsweise über das sog. Treuhänder-Modell verursachen zusätzlichen Aufwand. Daher ist die direkte Beteiligung von Mitarbeitern am Stammkapital einer GmbH häufig nicht zu empfehlen.
Stille Beteiligung
Eine echte Alternative zu einer direkten Beteiligung von Mitarbeitern stellt deren stille Beteiligung am Unternehmen in Form der stillen Gesellschaft nach §§ 230 ff.
HGB dar. Hiernach leisten die Mitarbeiter des Unternehmens eine Einlage und partizipieren im Gegenzug an der Entwicklung des Unternehmens. Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine reine Innengesellschaft, d.h. sie ist selbst nicht Träger von Rechten und Pflichten und sie verfügt auch über kein Gesellschaftsvermögen. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Unternehmens über, an dem sich der stille Gesellschafter beteiligt.
Die stille Beteiligung kann dabei entweder als sog. typisch stille Beteiligung (gesetzlicher Regelfall) oder aber als atypisch stille Beteiligung ausgestaltet werden. Bei der typischen stillen Beteiligung wird der Mitarbeiter am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch an dessen Vermögen. Von einer atypisch stillen Beteiligung spricht man dann, wenn der Mitarbeiter auch am Vermögen, den stillen Reserven und dem Geschäftswert des Unternehmens beteiligt wird und ihm Kontrollrechte sowie Entscheidungsbefugnisse bei der Führung des Unternehmens eingeräumt werden. Die vorgenannte Unterscheidung wirkt sich insbesondere auch auf die Besteuerung des Mitarbeiters als stillen Gesellschafter aus.
Vorteil der stillen Beteiligung ist, dass die Mitarbeiter trotz einer (jedenfalls) Gewinn- und Verlustbeteiligung keine Gesellschafterstellung in der GmbH einnehmen und sich daher im Vergleich zu einer direkten Beteiligung nicht die bereits aufgeführten Nachteile ergeben.
Mitarbeiterdarlehen
Eine weitere Form der Mitarbeiterbeteiligung ist die Aufnahme von Mitarbeiterdarlehen. Mitarbeiter stellen der Gesellschaft hier in Form eines Teillohnverzichts ein Darlehen zu Verfügung und erhalten im Gegenzug eine gewinnabhängige Verzinsung. Der Vorteil dieser Gestaltung liegt darin, dass die Mitarbeiter nicht Gesellschafter werden und die Gesellschaft auf verhältnismäßig unkomplizierten Weg an Fremdkapital gelangt. Da die Beteiligung allerdings bloß gewinnabhängig ausgestaltet ist, dürfte insbesondere bei Start-Ups, welche anfänglich in der Regel keinen Gewinn erwirtschaften, eine derartige Variante für Mitarbeiter möglicherweise unattraktiv sein. Gleichwohl kann diese Form der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmensgewinn ein Anreiz für das zügige Erreichen der Gewinnzone sein.
Genussrechte
Immer größerer Beliebtheit erfreut sich schließlich die Ausgabe von Genussrechten an Mitarbeiter. Genussrechte sind gesetzlich nicht geregelt aber wie bei der AG zulässig. Der Inhalt von Genussrechten kann vielfältig sein. Es besteht vertragliche Gestaltungsfreiheit. Niemals können allerdings Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter der GmbH wie beispielsweise die Ausübung von Stimmrechten in der Gesellschafterversammlung Gegenstand von Genussrechten sein.
Rechtlich betrachtet handelt es sich bei Genussrechten um rein schuldrechtliche Ansprüche des Mitarbeiters gegen die Gesellschaft. Der Mitarbeiter erhält in der Regel gegen Zahlung von Kapital an das Unternehmen bestimmte Vermögensrechte, durch die beispielsweise ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung am Unternehmen gewährt wird. Insofern stehen dem Mitarbeiter die gleichen vermögensrechtlichen Ansprüche wie einem Gesellschafter zu, ohne dass der Mitarbeiter jedoch tatsächlich Gesellschafter wird.
Die vertragliche Grundlage der Ausgabe von Genussrechten ist ein so genannter Begebungsvertrag, der aufgrund fehlender gesetzlicher Definition der verschiedenen Genussrechtsinstrumente relativ flexibel ausgestaltbar ist, unter Umständen aber der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB (AGB-Prüfung) unterliegt. So können aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit grundsätzlich aus dem Aktienrecht bekannte Optionspläne (Call- and Put-Options) sowie Wandelrechte (Wandelgenussrechte) implementiert sowie der Umfang und die Art des jeweiligen Genussrechts festgelegt werden. Gegenstand von Genussrechten kann zudem die Ausgabe sog. „Phantom Shares“ an die Mitarbeiter sein. Dies sind virtuelle Beteiligungen am Unternehmen auf schuldrechtlicher Basis.
Grenzen der Freiheit bei der Gestaltung von Genussrechten finden sich häufig in der Satzung der Gesellschaft.
Im Ergebnis dürfte für viele GmbHs die Ausgabe von Genussrechten eine attraktive Form der Mitarbeiterbeteiligung darstellen.
2. Steuerrechtliche Aspekte
Die steuerrechtliche Behandlung der verschiedenen Mitarbeiterbeteiligungsmodelle ist immer von der konkreten Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung abhängig. Im Wesentlichen wird auf Ebene des Mitarbeiters zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen und Arbeitslohn zu unterscheiden sein. Arbeitslohn liegt regelmäßig bei Mitarbeiterbeteiligungsmodellen vor, die dem Mitarbeiter unentgeltlich oder im Vergleich zu Dritten verbilligt (Vermögens-)Vorteile einräumen (z. B. nicht fremdübliche, überhöhte Verzinsung einer Vermögenseinlage oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung). In diesen Fällen unterstellt der Gesetzgeber, dass der gewährte Vorteil Gegenleistung für die Tätigkeit im Rahmen des Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnisses ist und als Arbeitslohn (so genannter geldwerter Vorteil) zu versteuern ist. In diesem Zusammenhang sieht das Einkommensteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen eine Steuerbefreiung vor. Eine Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung ist, dass die Beteiligung allen ein Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmern des Unternehmens offen steht. Die Steuerbefreiung ist für jeden Mitarbeiter auf EUR 360,00 je Dienstverhältnis im Kalenderjahr begrenzt, so dass ein diesen Betrag übersteigender geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern ist.
Soweit die Mitarbeiterbeteiligung ausschließlich Kapitalanlagecharakter hat und keine Vorteile als Gegenleistung für Leistungen des Mitarbeiters im Rahmen seines Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnisses gewährt werden, sind die Einnahmen im Grundsatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Gerade für Angestellte mit einem hohen persönlichen Einkommensteuersatz wird die Versteuerung von Einnahmen aus der Mitarbeiterbeteiligung als Kapitaleinkünfte vorteilhaft sein, da in der Regel mit Einbehalt eines pauschalen Steuersatzes von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer die Besteuerung abgegolten ist (sog. Abgeltungsteuer). Obwohl auf Ebene des Unternehmens in beiden Fallvarianten ein gewinnmindernder Betriebsausgabenabzug vorliegt, ist die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten maßgebend für die Verpflichtung des Unternehmens, entsprechende Steuerabzugsbeträge (z. B. Kapitalertragsteuer oder Lohnsteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Stille Beteiligung
Der typisch stille Gesellschafter ist mit einer Vermögenseinlage am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft. Der Mitarbeiter kann seine Vermögenseinlage z. B. durch Zahlung eines Geldbetrages erbringen oder einen Anteil seines „Nettolohns“, d. h. nach Abzug der Steuer- und Sozialabgaben, verbleibt entsprechend auf dem Konto des Unternehmens. Steuerlich erzielt der typisch stille Gesellschafter Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Einnahmen unterliegen in der Regel der Abgeltungsteuer. Mit dem Einbehalt von 25 % Abgeltungsteuer (in Form der Kapitalertragsteuer) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ist die Besteuerung der Einnahmen abgegolten. Werden dem stillen Gesellschafter so umfangreiche Vermögens- und Kontrollrechte eingeräumt, dass er ein Mitunternehmerrisiko trägt und eine Mitunternehmerinitiative entfaltet im Sinne des § 15 EStG, spricht man von einer atypisch stillen Gesellschaft. Der atypisch stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, einschließlich des Anlagevermögens, der stillen Reserven und ggf. des Geschäftswerts. Steuerlich erzielt er als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die mit dem persönlichen Steuersatz des Mitarbeiters zu versteuern sind. Die Gewinnermittlung und -verteilung erfolgt hingegen unmittelbar auf Ebene der atypisch stillen Gesellschaft.
Mitarbeiterdarlehen
Allen Arten von Mitarbeiterdarlehen ist gemeinsam, dass der Mitarbeiter keine Beteiligung an der Wertentwicklung des Unternehmens (stille Reserven) erhält. Im Rahmen der ergebnisabhängigen Verzinsung spürt der Mitarbeiter lediglich mittelbare Auswirkungen seines Einsatzes für das Unternehmen. Die den Mitarbeitern gezahlten Zinsen stellen keinen Arbeitslohn, sondern Zinseinnahmen dar. Die gezahlten Zinsen unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der Abgeltungsteuer und werden pauschal mit einem Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert. Auf Ebene des Unternehmens können die zu zahlenden Zinsen als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgezogen werden.
Genussrechte
Bei der Ausgestaltung der Genussrechte besteht ein großer Gestaltungsspielraum. Es ist möglich, eine Beteiligung am Gewinn, am Verlust und am Liquidationserlös, eine feste Verzinsung oder eine Beteiligung am Gewinn mit Mindestverzinsung zu vereinbaren. Weiterhin besteht die Möglichkeit die schuldrechtlichen Ansprüche mit Fremdkapital- oder Eigenkapitalcharakter auszugestalten. Die steuerliche Behandlung richtet sich somit immer nach der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Genussrechtes. Auf Ebene der Mitarbeiter dürften in den weit überwiegenden Fällen die Einnahmen aus dem Genussrecht als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden, so dass die Besteuerung in der Regel durch Einbehalt von 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erfolgt.
Fazit
Durch eine Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg bzw. -wert kann eine enge Bindung des jeweiligen Mitarbeiters an das Unternehmen erreicht werden, die Anreiz und Motivation für den Mitarbeiter darstellt. Der Mitarbeiterbeteiligung in der GmbH kommt vor allem aber auch eine wichtige und interessante Rolle als Finanzierungsinstrument zu. Die GmbH ist im Gegensatz zu einer beispielsweise börsennotierten Aktiengesellschaft nicht einem breiten Investorenkreis zugänglich. Im Falle der Kapitalknappheit ist sie daher oft auf eine Fremdfinanzierung durch Dritte angewiesen. Im Rahmen der GmbH-Mitarbeiterbeteiligung können die Mitarbeiter des Unternehmens als Fremdkapitalgeber gewonnen werden.
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