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Kreditabwicklung - Deutsche und englische Gerichte setzen Insolvenztourismus und forum shopping Schranken

26. Januar 2012

In den letzten Jahren versuchen deutsche Schuldner unter Ausnutzung der europäischen Freizügigkeit und der Rechtsprechung des EuGH vermehrt, durch sog. "Insolvenztourismus" oder "forum shopping" schneller und einfacher zu einer Entschuldung durch Restschuldbefreiung zu gelangen. Sie wollen dieses Ziel zu erreichen, indem sie sich durch Wahl des anzuwendenden Rechts einem für sie möglichst günstigen Insolvenzrecht unterwerfen. So wird z. B. nach englischem Insolvenzrecht die Restschuldbefreiung automatisch nach einem Jahr oder sogar früher erteilt, wogegen die Wohlverhaltensphase nach deutschem Insolvenzrecht sechs Jahre andauert. Auf der anderen Seite ist es für deutsche Gläubiger wesentlich schwerer, ihre Rechte in einem ausländischen Insolvenzverfahren, mit dessen Besonderheiten man nicht vertraut ist, geltend zu machen und auch nur davon Kenntnis zu erlangen, dass ein solches Verfahren eingeleitet wurde.

Der Weg in das europäische Ausland ist für EU-Bürger einfach zu beschreiten. Die europäischen Grundfreiheiten erlauben es jedem EU-Bürger, sich in einem Mitgliedsstaat nieder zu lassen und dort den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen zu begründen. Dieser Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen, oder auch der center of main interests („COMI“) genannt, ist der Anknüpfungspunkt, der über die Frage der Anwendbarkeit des Insolvenzrechts entscheidet. Befindet sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in Deutschland, ist für den Betroffenen, unabhängig von der Frage seiner Nationalität, deutsches Insolvenzrecht anwendbar. Umgekehrt ist für den, dessen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in England liegt, englisches Insolvenzrecht anwendbar.

Für die Frage des anwendbaren Insolvenzrechts ist also entscheidend, wo sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen befindet, der wiederum frei bestimmt werden kann. Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, dass man gezielt durch Wahl des Mittelpunkts seiner hauptsächlichen Interessen also durch Wegzug in einen anderen Mitgliedsstaat, ein bestimmtes Insolvenzrecht aussuchen kann. Interessant wird die Möglichkeit, sich ein bestimmtes Insolvenzrecht auszusuchen, durch die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten. So hat zwar jeder Mitgliedsstaat ein Insolvenzrecht, in dem geregelt ist, wie im Falle der Insolvenz zu verfahren ist. In der konkreten Ausgestaltung weichen die einzelnen Rechtssysteme aber erheblich voneinander ab und es ist in manchen Mitgliedsstaaten für einen Schuldner deutlich einfacher und schneller möglich, von seinen Verbindlichkeiten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens befreit zu werden, als in anderen Mitgliedsstaaten.

Zu den Mitgliedsstaaten, die ein sehr schuldnerfreundliches Insolvenzrecht haben, gehört England. Entsprechend gibt es in den letzten Jahren vermehrt Versuche von Schuldnern, durch Missbrauch der rechtlichen Rahmenbedingungen schneller und einfacher in den Genuss einer Restschuldbefreiung zu gelangen.

Inzwischen haben Gerichte auf beiden Seiten des Kanals reagiert. Es liegen Entscheidungen englischer Gerichte vor, die Schuldnern, die sich durch Insolvenztourismus ihren Zahlungspflichten entziehen wollen, Schranken aufzeigen. Unsere englischen Kollegen David Wright und Sam Fenwick haben hierzu im International Insolvency Law Review (IILR) aufgezeigt, welche Möglichkeiten das englische Recht Gläubigern bietet, um ein solches Vorgehen zu verhindern. In Deutschland ist außerdem jüngst eine Entscheidung des LG Köln ergangen, nach der bei rechtsmissbräuchlicher Erlangung einer Restschuldbefreiung nach ausländischem Recht ein Verstoß gegen den deutschen Ordre Public vorliegen könne, der dazu führe, dass die ausländische Entscheidung nicht anzuerkennen sei (LG Köln, Urteil v. 14. Oktober 2011, Az. 82 O 15/08). Inwieweit diese Entscheidung mit der Rechtsprechung des EuGH zur Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren innerhalb der EU (EuGH BB 2010, 529 - MG Probud - mit Anmerkung Fichtner) in Einklang zu bringen ist, ist offen. Sicher ist aber, dass auf beiden Seiten des Kanals die Hürden, die ein inländischer Schuldner überwinden muss, um im EU-Ausland vermeintlich schneller und einfacher eine Restschuldbefreiung zu erlangen, deutlich höher geworden sind.

 

 

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