Veröffentlichungen
Kleine Aktienrechtsnovelle 2012: u.a. Namensaktien für nicht börsennotierte Gesellschaften, flexiblere Regeln für Wandelschuldverschreibungen und Vorzugsaktien (auch interessant für Banken)
26. Januar 2012
Das Bundeskabinett hat am 20. Dezember 2011 den Gesetzesentwurf für die sog. kleine Aktienrechtsnovelle 2012 beschlossen. Im Wesentlichen beinhaltet der Entwurf die folgenden Neuregelungen:
Inhaberaktien
Zukünftig sollen nicht börsennotierte Gesellschaften Inhaberaktien nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgeben dürfen. Dies betrifft im Grundsatz alle Gesellschaften, deren Aktien nicht im regulierten Markt (d. h. Prime Standard oder General Standard) oder einem vergleichbaren ausländischen Börsensegment zugelassen sind. Der Gesetzgeber will damit die Transparenz der Gesellschafterstruktur erhöhen. Anders als im Referentenentwurf vorgesehen, sollen auch nicht börsennotierte Gesellschaften weiterhin ein Wahlrecht zwischen der Ausgabe von Namens- und Inhaberaktien behalten, wenn bei ihnen der Anspruch auf Einzelverbriefung in der Satzung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde über die Aktien bei einer Wertpapiersammelbank oder einer anderen Verwahrstelle im Sinne des Depotgesetzes hinterlegt ist. Diese Regelung ist vor allem für Gesellschaften von Bedeutung, deren Aktien im Freiverkehr gelistet sind.
Der Entwurf sieht allerdings für Gesellschaften, deren notariell festgestellte Satzung bereits am Tag des Kabinettsbeschlusses Inhaberaktien vorsieht, einen Bestandsschutz vor.
Stimmrechtslose Vorzugsaktien
Bisher konnte eine Gesellschaft Vorzugsaktien nur ausgeben, wenn sie sich verpflichtete, den Vorzug im Falle eines Ausfalls nachzuzahlen. Diese Regelung machte die Ausgabe von Vorzugsaktien besonders für Institute unter dem KWG, die bestimmte Kernkapitalquoten vorweisen mussten, unattraktiv, da bei der Berechnung des Kernkapitals Aktien mit einem nachzuzahlenden Vorzug nicht einzurechnen waren. Künftig dürfen Vorzugsaktien mit oder ohne Nachzahlungspflicht ausgegeben werden. Bei der Berechnung der Kernkapitalquote sind Vorzugsaktien damit einzurechnen, wenn die Nachzahlung des Vorzugs nicht vorgesehen ist. Die Regelung über das Aufleben des Stimmrechts wird auf Vorzugsaktien ohne Nachzahlungspflicht ausgedehnt.
Wandelschuldverschreibungen
Bislang erlaubte das Aktiengesetz bei Wandelschuldverschreibungen ein Umtauschrecht nur des Gläubigers, nicht aber der Gesellschaft. In der Praxis hat man sich bisweilen mit Pflichtwandelanleihen beholfen. Künftig stellt das Gesetz klar, dass auch zugunsten der Gesellschaft im Rahmen von Wandelschuldverschreibungen ein Wandlungsrecht vereinbart werden kann. Außerdem erfährt die bisherige Beschränkung für bedingtes Kapital auf 50 % des Grundkapitals eine Lockerung; für bestimmte Fälle will der Gesetzgeber diese Grenze aufheben. Dies gilt dann, wenn die Gesellschaft ermächtigt wird, ein Umtauschrecht für den Fall ihrer ansonsten drohenden Zahlungsunfähigkeit auszuüben.
Für Banken und sonstige nach dem KWG beaufsichtigte Institute ist diese Neuregelung insbesondere vor dem Hintergrund der Vorschriften zum Eigenkapital gemäß § 10 KWG von Bedeutung. Die Überschreitung der 50%-Grenze soll bei solchen Instituten über den oben genannten Fall zulässig sein, wenn das Wandlungsrecht der Gesellschaft in diesem Fall auf den Eintritt einer Belastungssituation gemäß § 10 KWG oder auf den Fall einer Weisung der BaFin zur Ausübung des Umtauschrechts beschränkt ist.
Hauptversammlung/Beschlussmängelrecht
Der Entwurf sieht eine wichtige Neuregelung im Beschlussmängelrecht vor. Der Gesetzgeber will sog. missbräuchlich nachgeschobenen Nichtigkeitsklagen entgegen wirken. Zum einen legten Aktionäre nach durchlaufenem Freigabeverfahren, aber vor Eintragung des angegriffenen Hauptversammlungsbeschlusses ins Handelsregister Nichtigkeitsklagen ein. Damit bezweckten sie augenscheinlich, die Eintragung zu verzögern und den Lästigkeitswert der Klage zu erhöhen. Zum anderen war zu beobachten, dass in laufenden Beschlussmängelverfahren Nichtigkeitsklagen nachgeschoben wurden, wenn sich im Verfahren der Erfolg der Anfechtungsklage abzeichnete. Dadurch konnten Kläger mit geringem Prozessrisiko Kostenerstattungsansprüche erlangen. Der Entwurf bestimmt nunmehr, dass Nichtigkeitsklagen innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung der Erhebung einer Anfechtungsklage im elektronischen Bundesanzeiger eingelegt werden müssen. Dadurch entfällt sowohl die Möglichkeit, ein Freigabeverfahren hinauszuzögern als auch die Möglichkeit, von einem sich abzeichnenden günstigen Prozessausgang durch einen Kostenerstattungsanspruch zu profitieren.
Zudem sieht der Entwurf eine Reihe von Klarstellungen von Zweifelsfragen und Erleichterungen zur Hauptversammlung vor.
Eine Klarstellung erfährt das Recht des Minderheitsverlangens. Minderheitsaktionäre dürfen die Einberufung der Hauptversammlung oder die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, wenn sie nachweisen, dass sie seit 90 Tagen Inhaber der für das Verlangen notwendigen Aktienanzahl waren. Der Entwurf beseitigt die Unklarheit, wie dieser Zeitraum zu ermitteln ist.
Kleinere Änderungen sind für die Berechnung der Einberufungsfrist (Anmeldefrist), die Niederschrift der Hauptversammlung, für die Gesellschaftsblätter sowie für Angaben in der Einladung bei Aufsichtsratswahlen beabsichtigt.
Hinweise für die Praxis
Für die Hauptversammlungssaison 2012 ergibt sich aus dem Entwurf zur kleinen Aktienrechtsnovelle noch kein Handlungsbedarf. Es ist nicht zu erwarten, dass der Entwurf noch im Frühjahr verabschiedet und in Kraft treten wird.
Bitte abonnieren Sie hier unsere Veröffentlichungen