Veröffentlichungen
Vereinfachte Verschmelzung im Konzern - Bundesrat billigt Änderung des Umwandlungsgesetzes
1. Juli 2011
Der Bundesrat hat am 17. Juni 2011 das vom Bundestag verabschiedete Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes gebilligt. Das Änderungsgesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/109/EG. Ziel der Änderungsrichtlinie ist es, die Verwaltungslasten der in der EU ansässigen Unternehmen im Zusammenhang mit Umwandlungsmaßnahmen zu verringern. Dies gilt vor allem für die Erfüllung von Berichts- und Informationspflichten. Die neuen Regelungen sehen insbesondere eine Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung vor, die über Umwandlungsmaßnahmen beschließen soll. Bei der Verschmelzung eines 100%igen Tochterunternehmens auf die Muttergesellschaft kann auf den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung verzichtet werden. Außerdem sieht das Gesetz die Einführung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out bei konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen vor.
Der verschmelzungsrechtliche Squeeze-Out
Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Umwandlungsrecht wird gemäß § 62 Abs. 5 UmwG die Möglichkeit geschaffen, Minderheitsaktionäre bei einer Verschmelzung der 90%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft auszuschließen, wenn der Squeeze-Out in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Verschmelzung erfolgt.
Der neue umwandlungsrechtliche Squeeze-Out ist auf konzernrechtliche Umstrukturierungen in der Form einer Aufwärtsverschmelzung von Tochterunternehmen auf die Muttergesellschaft (Upstream-Merger) beschränkt. Außerhalb dieser Konstellation bleibt das System des Ausschlusses von Minderheitsaktionären unverändert. Insbesondere sieht das Gesetz keine generelle Absenkung der erforderlichen Schwelle der Mehrheitsbeteiligung von im Regelfall 95% vor.
Der umwandlungsrechtliche Squeeze-Out soll es dem bislang mit 90% beteiligten Mutterunternehmen ermöglichen, alle Anteile am Tochterunternehmen zu erwerben und sodann die Verschmelzung unter den vereinfachten Bedingungen zu vollziehen, die bei einer 100%igen Beteiligung bestehen.
Die im Wesentlichen einzuhaltenden Anforderungen an den neuen Squeeze-Out sind der Abschluss eines Verschmelzungsvertrages zwischen Mutter und Tochter, in dem der Hinweis auf den beabsichtigten Ausschluss der Minderheitsaktionäre aufzunehmen ist. Weiterhin muss binnen 3 Monaten seit Abschluss des Verschmelzungsvertrages ein Beschluss der übertragenden Tochtergesellschaft gemäß § 327a AktG, wonach die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär auf Verlangen des Hauptaktionärs gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen wird, gefasst werden. Um einen Missbrauch der neuen Squeeze-Out-Regelung zu vermeiden, ist die Eintragung des Übertragungsbeschlusses, also des Beschlusses über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre, mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Aktiengesellschaft wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG n.F.).
Konzernverschmelzung ohne Beschlusserfordernis
Gemäß § 62 Abs. 4 UmwG ist künftig ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung nicht erforderlich, sofern das gesamte Stamm- oder Grundkapital der zu übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand der übernehmenden Aktiengesellschaft liegt. Der Zustimmungsbeschluss soll auch dann entfallen, wenn die Muttergesellschaft noch keine 100%ige Beteiligung an der Tochter erlangt hat, der Ausschluss der Minderheitsaktionäre aber bereits nach den besonderen Voraussetzungen des umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out beschlossen wurde.
Besondere Unterrichtung über Vermögensveränderungen
Die bisher nur für Spaltungen von Aktiengesellschaften bekannte Unterrichtungspflicht im Falle veränderter Vermögensverhältnisse findet künftig auch bei einer Verschmelzung Anwendung. Die Vertretungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben sämtliche Vermögensveränderungen, die zwischen dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten sind, den Aktionären der übertragenden Gesellschaft mitzuteilen (§ 8 Abs. 3 UmwG n.F.).
Sachverständige Prüfer
Zum Zwecke der Vereinfachung und Kostensenkung können Gesellschaften zudem zukünftig Prüfungen nach dem Umwandlungsgesetz und dem Aktiengesetz durch dieselben Sachverständigen durchführen lassen.
Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung
Weiterhin dürfen nach den neuen Regelungen Unterlagen zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden. Zudem kann auf eine gesonderte Zwischenbilanz verzichtet werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach § 37w WpHG veröffentlicht hat. Der Halbjahresfinanzbericht tritt dann zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.
Inkrafttreten
Soweit die Regelungen des Gesetzes zwingende Vorschriften betreffen, müssen sie gemäß der Änderungsrichtlinie bis zum 30. Juni 2011 in deutsches Recht umgesetzt werden. Nachdem der Bundesrat das Gesetz Mitte Juni 2011 gebilligt hat, kann es nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bitte abonnieren Sie hier unsere Veröffentlichungen