Veröffentlichungen
Neues RapidShare Urteil* - Haftung des Sharehosters für Link-Listen
17. April 2012
Für die Spieleindustrie sind die Sharehoster häufig ein Dorn im Auge. Denn die Verbreitung geschützter Inhalte über diese Plattformen ist kaum zu bekämpfen, u. a. weil die Uploader keine offenen Spuren in Form ihrer IP-Adressen legen.
Für Spielepublisher wie auch alle anderen Content-Anbieter liegt es daher nahe, das Übel an der Wurzel zu packen und ihre Werke von den Sharehostern gänzlich fernzuhalten. Der rechtliche Hebel dazu ist die sog. Störerhaftung: Ein Unterlassungsanspruch besteht hiernach auch gegen die Sharehoster selbst - wenn sie Kenntnis von der Rechtsverletzung haben oder zumutbare Prüfpflichten verletzen. Der Umfang dieser von der Rechtsprechung zu entwickelnden Pflichten ist nach wie vor umstritten. Sie dürfen aber, so der BGH, jedenfalls nicht so streng sein, dass ein vom Gesetz gebilligtes Geschäftsmodell undurchführbar wird.
Sind Sharehoster also verpflichtet, einschlägige Link-Listen im Internet zu prüfen und urheber-rechtlich geschützte Inhalte zu löschen, wenn darauf "öffentlich" verlinkt wird?
Noch Ende 2010 konnte sich Atari insoweit beim OLG Düsseldorf nicht durchsetzen: Weil ein Spiel illegal über RapidShare vertrieben worden war, hatte der Publisher geklagt und den Standpunkt eingenommen, Sharehoster müssten die hochgeladenen Dateien prüfen um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Das Gericht hält das Geschäftsmodell der Sharehoster für legitim und hat den Umfang der Prüfpflichten daher eng gesehen: Die von RapidShare damals angewandten Maßnahmen (Löschung von Dateien nach Kenntnis, Einsatz von Hash-Filtern gegen den Upload identischer Dateien), seien jedenfalls solange ausreichend, wie weitergehende zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stünden. Für Websites, die Links zu Dateien auf RapiShare vorhalten, könne das Unternehmen aber jedenfalls nicht verantwortlich gemacht werden, weil es auf diese Dienste keinen Einfluss habe und zumutbare technische Kontrollmechanismen fehlten.
Schon seit längerem kritischer eingestellt ist das OLG Hamburg, das in diversen RapidShare-Entscheidungen hat durchblicken lassen, dass es das Geschäftsmodell der Sharehoster am liebsten ganz verbieten würde. Etwas versöhnlichere Töne schlägt es in seiner neuesten Entscheidung an - erlegt RapidShare aber trotzdem umfangreichere Prüfpflichten auf als die Düsseldorfer Richter.
Die reine Bereitstellung von Speicherplatz, so die neue Hamburger Linie, führe zwar noch nicht zur Annahme von Prüfpflichten. Bislang hatte das Gericht bereits das Einstellen des geschützten Werkes bei RapidShare als Verletzungshandlung angesehen. Allerdings würden sich persönlichen Online-Speicher, die faktisch gerade nicht zur Verteilung von Inhalten an Dritte eingesetzt werden, immer mehr durchsetzen.
Nach neuer Lesart liegt die - unzulässige - öffentliche Zugänglichmachung daher erst in der Veröffentlichung eines Downloadlinks zu dem jeweiligen Werk. RapidShare habe in der Vergangenheit durch Bonussysteme den Zugriff Dritter auf hochgeladene Dateien gefördert. Daraus leiten die Richter nun erhebliche Prüfpflichten ab - die sich insbesondere auf Linklisten Dritter erstrecken sollen. Es müsse, so das Gericht, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien dadurch unterbunden werden, dass Downloadlinks gelöscht und in Link- Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das Werk zugänglich gemacht werde.
Nach der Rechtsprechung aus Hamburg haften Sharehoster also durchaus, wenn Linklisten Dritter den Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke in ihren Beständen erleichtern.
*Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Zeitschrift Gamesmarkt, Heft 8, vom 11. April 2012
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