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Zinsanpassungen - Darf eine Herstellerbank die Zinsen uneingeschränkt erhöhen bzw. welche Grenzen muss sie beachten?*

2. Februar 2012

Die Ausgestaltung der Bonusprogramme und der Werbekampagnen der Hersteller und Importeure machen die Finanzierung des Händlers durch eine unabhängige Bank in vielen Fällen nahezu unmöglich. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist der Großteil der deutschen Markenhändler bei den Herstellerbanken finanziert. Diesen Umstand haben die Hersteller (geschickt) genutzt und sich in den vorformulierten Kreditverträgen regelmäßig umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten für Zinsanpassungen eingeräumt. Weit verbreitet sind Vertragsklauseln, die (z. B.) wie folgt lauten: „Die Konditionen können geändert werden, wenn die Bank es für erforderlich hält“. Nach dem Wortlaut dieser butterweichen Formulierung können Banken den Zinssatz nach eigenem Gutdünken anpassen. Die weitreichenden „Spielräume“ haben die Banken rege genutzt und der Handel teuer dafür bezahlt.

Darüber hinaus haben die Vertragsklauseln die asymmetrischen Kräfteverhältnisse weiter zu Lasten des Handels verschoben und die Hersteller nutzen die Kreditverträge als Druckmittel, um ihre Interessen durchzusetzen. Ist ein Händler nicht „auf Linie“, bekommt er oft die Muskeln der Herstellerbank zu spüren. Dass eine Erhöhung des Zinssatzes gravierende und teilweise sogar existenzbedrohende Auswirkungen hat, bedarf wohl keiner weiteren Erklärung. Doch muss sich ein Händler überhaupt Gedanken machen, wenn der Hersteller eine Erhöhung des Zinssatzes androht? Mit anderen Worten: Darf eine Herstellerbank die Zinsen uneingeschränkt erhöhen bzw. welche Grenzen muss sie beachten?

Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Änderungsvorbehalte

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2009 (Az. XI ZR 78/08 und XI ZR 55/08) entschieden, dass Zinsanpassungsklauseln nur dann wirksam sind, wenn

  1. die Änderungsvoraussetzungen hinreichend klar bestimmt sind und
  2. die Klausel eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiterzugeben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat.

Viele formularvertragliche Zinsanpassungsklauseln der Herstellerbanken genügen diesen Anforderungen nicht. Denn sie lassen weder hinreichend genau erkennen, unter welchen Voraussetzungen der Zinssatz angepasst werden kann, noch enthalten sie eine Pflicht der Bank, Kostenminderungen an ihre Kunden weiterzugeben. Im Ergebnis sind die Klauseln daher regelmäßig insgesamt unwirksam, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die nicht auf den gerade noch zulässigen Regelungsgehalt reduziert werden dürfen.

Dennoch führt die Unwirksamkeit der Klausel nicht dazu, dass überhaupt keine Anpassungen des Zinssatzes erfolgen können. Vielmehr orientiert sich der Zinssatz bei unwirksamen Anpassungsklauseln dann am Geld- und Kapitalmarkt. Allerdings darf die Bank den Sollzins nicht auf mehr als den Zinssatz erhöhen, der im Kreditvertrag ausgewiesen ist. Als Bezugsgröße für Veränderungen hat sich dabei der Euribor etabliert.

Welche Rechte ergeben sich aus der Unwirksamkeit für den Händler?

Hat die Bank dem Händler überzogene Zinsen berechnet, kann der Händler diese nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen. Interessant ist dabei, dass die überhöhten Zinsen – je nach Ausgestaltung und Laufzeit der Kreditverträge – für einen langen Zeitraum zurückgefordert werden können. Für Kontokorrentkredite hat der BGH festgestellt, dass die Verjährung so lange gehemmt ist, wie die Bindung an den Kontokorrentvertrag besteht. Auch Instanzgerichte haben entschieden, dass die Saldoansprüche wegen des fortbestehenden Kontokorrents in die jeweils neuen Rechnungsperioden vorgetragen werden. Im Ergebnis lässt sich daher mit guten Argumenten vertreten, dass die Verjährung erst mit Beendigung des Kontokorrentvertrages beginnt, so dass die überhöhten Zinsen ggf. für viele Jahre zurückgefordert werden können.

Fehlerhafte Wertstellungen

Neben den überhöhten Zinsen nutzen Herstellerbanken die Wertstellungen, um den Handel unberechtigt zur Kasse zu bitten. Denn auch mit verspäteten Wertstellungen von Gutschriften und mit zu frühen Valutierungen von Lastschriften verdienen die Banken „gutes Geld“. Dies kann bereits bei einem mittelständischen Betrieb einen Schaden in Höhe eines deutlich vierstelligen Betrages pro Monat verursachen.

Wie kann ein Händler seine Forderungen gegen die Bank durchsetzen?

Stößt ein Händler bei der Durchsicht seiner Kreditverträge auf bedenkliche Zinspanpassungsklauseln oder hat er Bedenken bei den Wertstellungen, sollte er die Klauseln und Abrechnungen prüfen lassen. Hierbei sollte die Prüfung zunächst auf einen kurzen Zeitabschnitt beschränkt werden, um die Kosten im Rahmen zu halten. Ergibt die Kontrolle, dass dem Händler Ansprüche gegen die Herstellerbank zustehen, kann die Prüfung auf weitere Zeiträume ausgedehnt werden.

Konfrontiert der Händler die Bank anschließend mit seinen Ansprüchen, ist die Reaktion der einzelnen Herstellerbanken äußerst unterschiedlich. Einige Banken zeigen schnell Gesprächsbereitschaft, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Hierbei spielt wohl die Sorge mit, dass zahlreiche weitere Händler ihre Forderungen geltend machen würden, wenn ein Gericht die Ansprüche des Händlers per Urteil bestätigen würde. Andere Banken zeigen dem Händler hingegen die kalte Schulter, so dass eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich ist. Dabei gehen diese Banken scheinbar davon aus, dass sich nur einzelne (mutige) Händler mit dem Hersteller „anlegen“ werden und ein Urteil keine Klagelawine auslösen würde.

Es ist davon auszugehen, dass den Banken die Brisanz von unwirksamen Zinsanpassungsklauseln und fehlerhaften Wertstellungen bekannt ist. Abzuwarten bleibt, ob die Banken ihre Vorgehensweise ändern werden, wenn sich die Anzahl der Händler, die sich gegen die Selbstbedienung der Banken zur Wehr setzen, erheblich erhöht.

*Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Zeitschrift Autohaus Nr. 23/24 2010

 

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