Veröffentlichungen

Schnüffeln erlaubt? Revisionen im Autohaus: Tag der offenen Tür für den Hersteller?*

2. Februar 2012


Eine Revision durch den Hersteller zählt zu den unangenehmsten Seiten des Händlerdaseins. Fast jeder Händler hat das oft überhebliche Auftreten der Revisoren bereits erlebt. Dabei sind die autorisierten Betriebe nicht in allen Fällen verpflichtet, den Hersteller ins Haus zu lassen.

Typische Auditklausel

Die Händler- und Serviceverträge sämtlicher Marken enthalten Klauseln, mit denen sich die Hersteller Zugang zu den Geschäftslokalen und zu verschiedensten Daten und Informationen ihrer Vertragspartner verschaffen. Typischerweise verpflichtet eine Auditklausel den Händler, „dem Hersteller jede für das Geschäft notwendige Auskunft über die den Vertrag betreffenden Umstände“ zu erteilen. Mit der bloßen Auskunft hat es aber nicht sein Bewenden. Regelmäßig wollen sich die Hersteller auch selbst vor Ort davon überzeugen, dass die Angaben des Händlers richtig sind. Die meisten Verträge sehen daher vor, dass die Hersteller auch das Recht haben, „das Geschäftslokal des Händlers zu betreten, in die elektronischen Systeme und Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Kopien zu fertigen“. Der Umfang dieses Prüfungsrechts ist oft nicht beschränkt und ermöglicht dem Hersteller, die größtmögliche Menge an Informationen über den Händler und seine Geschäfte in Erfahrung zu bringen. Dabei bleibt die Tatsache, dass die Händler selbstständige Unternehmer und nicht Angestellte des Herstellers sind, weitgehend unbeachtet. Auch das Verhalten des ein oder anderen Prüfers lässt diese Selbstverständlichkeit im Umgang vermissen. Partiell könnte man sogar den Eindruck gewinnen, dass ein forsches Auftreten des Prüfpersonals von den Konzernzentralen als effizienzsteigernd angesehen wird.

Diametraler Widerspruch zum Datenschutz

Zweifellos haben die Hersteller ein legitimes Interesse, bestimmte Informationen von ihren Netzmitgliedern zu erhalten. Aber ist der Händler wirklich verpflichtet, dem Hersteller alles im geforderten Umfang zu offenbaren? Schließlich nimmt der Hersteller nicht nur Einsicht in die geschäftlichen Daten des Händlers, sondern auch in die personenbezogenen Daten seiner Kunden und Mitarbeiter. Darüber hinaus erhält der Hersteller insbesondere im Teilebereich umfangreiche Informationen zu seinen Wettbewerbern. Denn die Hersteller haben bei den Revisionen auch Zugriff auf die Daten für den Bezug von Originalteilen bei alternativen Bezugsquellen.

Als Konsequenz des Grundrechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ ist die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten regelmäßig verboten. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind Datenerhebung und -nutzung nur zulässig, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt ist oder der Betroffene seine Einwilligung erklärt hat.

Problemfall Kundendaten

Es liegt auf der Hand, dass die Hersteller bei Revisionen einen weitreichenden Zugriff auf die vom Händler erhobenen Kundendaten erhalten. Schließlich untersuchen die Revisoren die kundenbezogenen Fahrzeugakten und loggen sich ohne Zugriffsbeschränkung in die EDV-Systeme des Händlers ein. Der eine oder andere Händler hat sich gewiss schon gefragt, ob diese Vorgehensweise rechtens sein kann. Und die Frage ist mehr als berechtigt: Denn vielfach wird hier das rechtlich zulässige Maß erheblich überschritten. Der Händler darf die personenbezogenen Daten seiner Kunden nur offenbaren, wenn der Kunde vorab eingewilligt hat. Wichtig ist hierbei, dass sich die Einwilligung auf die konkrete Art der Datenübermittlung bezieht, also auch auf die Revision. Die üblichen Standardeinwilligungen der Kunden, etwa in den Erhalt von Werbung, berechtigen den Händler daher nicht, die Daten im Rahmen einer Revision preiszugeben. Mit anderen Worten: Ohne ausdrückliche Einwilligung verstoßen sowohl der Händler als auch der Hersteller gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Problemfall Mitarbeiterdaten

Noch strenger sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der personenbezogenen Daten von Mitarbeitern des Händlers. Denn Gerichte gehen davon aus, dass Mitarbeiter aufgrund der Abhängigkeit von ihrem Arbeitgeber und aus Angst um ihren Arbeitsplatz nicht freiwillig in die Übertragung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte einwilligen können. Der Mitarbeiter würde – wenn überhaupt – nur aufgrund des Verlangens seines Arbeitgebers einwilligen, aber nicht aus freien Stücken. Damit ist grundsätzlich eine Einwilligung der Mitarbeiter unwirksam und deshalb nicht geeignet, die Datenbeschaffung des Herstellers zu rechtfertigen.

Sieht der Hersteller bei der Revision unberechtigt Kunden- oder Mitarbeiterdaten ein, kann das für den Hersteller und den Händler äußerst unangenehme Folgen haben. Denn werden die Datenschutzbehörden tätig, kann für beide Seiten ein empfindliches Bußgeld fällig werden – bis zu EUR 300.000,00. Allerdings liegen die bisher im Automobilvertrieb verhängten Bußgelder deutlich niedriger.

Verstoß gegen Kartellrecht

Die Auditklauseln unterliegen (zumindest) im Teilebereich auch kartellrechtlichen Bedenken. Denn eine Revision hat für den Hersteller den Nebeneffekt, dass er die Konditionen einsehen kann, zu denen der Servicepartner Teile auf dem freien Markt bezieht. Auch kann der Hersteller sehen, in welchem Umfang und von welchem Lieferanten die Netzmitglieder bestimmte Teile bezogen haben. Aus den gewonnenen Informationen lassen sich neue Preisstrategien entwickeln, die den Herstellern einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Leidtragende sind neben den freien Teileherstellern und Großhändlern auch die Verbraucher. Wenn ein bestimmtes Teil keinem ernsthaften Wettbewerb ausgesetzt ist, lassen sich Preiserhöhungen gut durchsetzen. Es liegt auf der Hand, dass dies schädlich für den Wettbewerb im Teilebereich und somit die Wirksamkeit der Auditklauseln auch aus kartellrechtlicher Sicht nicht unproblematisch ist.

Unwirksamkeit der Klauseln

Datenschutz wie Kartellrecht werfen einen Schatten auf die Auditklauseln. Da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit. Diese wird regelmäßig verneint, wenn die Interessen des Vertragspartners in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. Das ist hier der Fall: Denn der Händler muss Daten preisgeben, zu deren Schutz er gesetzlich verpflichtet ist. Ist also die Klausel unwirksam, besteht keine Verpflichtung für den Händler, das in der Klausel geregelte Audit zu ermöglichen, hinzunehmen oder zu unterstützen.

Pflichten der Händler und Servicepartner

Erweisen sich die Auditklauseln als unwirksam, ist der Händler nur zur Auskunft verpflichtet. Wie weit die Informationspflichten des Händlers gehen, hängt von den konkreten Umständen ab. Nicht verpflichtet ist der Händler, dem Hersteller vollen Zugang zur EDV zu geben. Ebenso wenig muss er sämtliche Akten zur Verfügung stellen oder auf spontane Anfrage der Revisoren Aktenschränke aufschließen. Schließlich muss der Händler stets sicherstellen können, dass die Akten keine personenbezogenen Daten von Kunden und Mitarbeitern oder Informationen zu freien Teilelieferanten enthalten, die der Hersteller aus rechtlichen Gründen nicht einsehen darf.

Der Händler ist in einem Dilemma: Entweder verhält er sich rechtswidrig und gestattet die Überprüfung oder er gerät in Konflikt mit seinem Hersteller. Wünschenswert wäre, dass dieses wichtige Thema zügig auf die Tagesordnung von Hersteller und Händlerverbänden kommt. Die Zahl der Betriebe, die sich aus Compliance-Gründen kritisch zu den Audits positionieren, wächst zusehends.

Fazit

Händlern und Servicepartnern stehen gute Argumente zur Verfügung, um Revisionen der Hersteller im Umfang zu begrenzen. In Anbetracht der wachsenden Bedeutung des Datenschutzes muss eine generelle Lösung auf den Tisch, ehe der Autovertrieb erneut in den Fokus der Datenschützer oder gar Kartellwächter gerät.

*Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Zeitschrift Autohaus Nr. 19/2011

 

Kontakte

Wenn Sie mehr erfahren wollen über ein Thema, das hier in dieser Veröffentlichung besprochen wurde, dann kontaktieren Sie bitte unsere Experten.

Bitte abonnieren Sie hier unsere Veröffentlichungen

Diese Veröffentlichungen geben Ihnen einen allgemeinen rechtlichen Überblick und ersetzen nicht den konkreten Rechtsrat. Jeder Fall ist ein Einzelfall und bedarf stets der spezifischen Analyse. Bitte holen Sie deshalb immer erst den konkreten Rat Ihres Anwaltes ein, bevor Sie entsprechend handeln.