Veröffentlichungen
Landgericht Stuttgart: Fristlose Kündigung wegen eingeschränkter Revision unwirksam
20. Januar 2012
(Köln, 7. Dezember 2011) Der Mercedes-Vertreter Automobilgesellschaft Weilbacher hat sich vor dem Landgericht Stuttgart erfolgreich gegen eine fristlose Kündigung der Daimler AG zur Wehr gesetzt: Im einstweiligen Rechtsschutz hat die Kammer die fristlosen Kündigungen der Serviceverträge zunächst für unwirksam erklärt. Daimler muss deshalb den Servicepartner zumindest vorübergehend wieder ans Netz nehmen.
Den fristlosen Kündigungen ging ein Streit zwischen Vertreter und Hersteller über den Umfang der Revision voraus. Der Vertreter hatte bei der Prüfung aus kartell- und datenschutzrechtlichen Gründen lediglich anonymisierte Kundenakten vorgelegt, bei denen zudem (u. a.) die Verkaufspreise geschwärzt waren. Allerdings hatte der Vertreter den Revisoren auch angeboten, bei konkreten Verdachtsfällen auf Vertragsverstöße die vollständige Kundenakte bereitzustellen. Der Hersteller bestand jedoch auf eine „ungehinderte Prüfung der Bücher und Geschäftsunterlagen". Da ihm diese nicht gewährt wurde, kündigte er die Serviceverträge für alle fünf Standorte fristlos. Zudem erklärte er die ordentliche Kündigung der Vertreterverträge.
Dieser Vorgehensweise schob das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 einen Riegel vor und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam, da kein uneingeschränktes Einsichtsrecht des Herstellers besteht.
Gegenüber dem Autohaus erklärte Rechtsanwalt Dr. Jonathan Ruff von der Kanzlei Osborne Clarke: „Wir halten die Revisionsklauseln zahlreicher Hersteller für unwirksam. Es kann nicht sein, dass Händler und Servicepartner Rechtsverstöße riskieren müssen, um nicht bei dem Hersteller in Ungnade zu fallen." Dr. Marc Störing ebenfalls von Osborne Clarke weist auf die datenschutzrechtlichen Risiken bei den Revisionen hin: „Die uneingeschränkte Einsichtnahme des Herstellers in Unterlagen, die Kunden oder Mitarbeiter des Händlers betreffen ist daten-schutzrechtlich nicht zulässig. Dem Händler droht daher ein empfindliches Bußgeld".
Darüber hinaus können Revisionen auch gegen kartellrechtliche Bestimmungen verstoßen und auch deshalb mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Aus diesem Grund sollten die Händler-verbände das Thema zeitnah aufgreifen und mit den Herstellern Lösungswege ermitteln, um Revisionen auf das rechtlich zulässige Maß zu beschränken, so Ruff.
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